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rechtliches_geschlecht

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Das rechtliche Geschlecht ist ein jeder Person zugeordneter juristischer Status, der in der Regel unmittelbar nach der Geburt anhand körperlicher Merkmale bestimmt wird. Es ist ein Aspekt des Personenstands; andere Aspekte sind der Name oder der Familienstand („ledig“, „verheiratet“, „verpartnert“, „geschieden“ usw.).

Binarität des rechtlichen Geschlechts

Die meisten Rechtsordnungen sehen nur zwei rechtliche Geschlechter vor, nämlich „weiblich“ und „männlich“. An diesen Rechtsstatus werden dann unterschiedliche Rechte geknüpft, insbesondere im Familienrecht, aber oft auch in anderen Rechtsgebieten (z.B. bei der Wehrpflicht).

Anderer rechtlicher Status als "weiblich" und "männlich"

Eine noch geringe, aber zunehmende Zahl von Rechtsordnungen sieht einen weiteren Status neben „männlich“ und „weiblich“ vor, darunter z.B. Australien, Deutschland, Indien, Malta, Nepal und Pakistan.

Nichteintragung des Geschlechts im Geburtenregister in Deutschland

In Deutschland ist in § 22 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes geregelt, dass intersexuelle Kinder ohne Geschlechtsvermerk in das Geburtenregister eingetragen werden sollen. Es ist möglich, aber nicht erforderlich, dass später ein Geschlecht nachgetragen wird. Wurde bei der Geburt ein Geschlecht eingetragen, obwohl das Kind intersexuell war, kann der Vermerk auch wieder gestrichen werden.1) Daraus ergibt sich, dass auf eine solche Person weder Regeln für Männer noch Regeln für Frauen anwendbar sind. Die Person hat also - ggf. ihr ganzes Leben lang - einen sowohl gegenüber Frauen als auch gegenüber Männern verschiedenen Status, ohne dass dies formal als „drittes“ Geschlecht bezeichnet wird.

Intersexuellenvertretungen haben das Gesetz kritisiert, und zwar nicht wegen der grundsätzlichen Eröffnung eines dritten Geschlechtsstatus sondern weil nun bei intersexuellen Kindern dem Gesetzestext nach ein Geschlecht auch dann nicht eingetragen werden kann, wenn die Eltern das wollen, was das Risiko mit sich bringe, dass der Druck auf die Eltern, geschlechtsanpassenden Operationen zuzustimmen, sich sogar erhöht.2) Andererseits wird kritisiert, dass ein von „weiblich“ und „männlich“ abweichendes Geschlecht nicht explizit im Geburtenregister eingetragen werden kann, sondern das entsprechende Feld nur einfach leer bleibt.3) <references />

rechtliches_geschlecht.1483999697.txt.gz · Zuletzt geändert: 2017/01/09 23:08 von wolle68